Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen (by-sa) 3.0 Schweiz CREATIVE COMMONS CORPORATION IST KEINE ANWALTSKANZLEI UND BIETET KEINE RECHTLICHEN AUSKÜNFTE BZW. DIENSTLEISTUNGEN AN. DIE VERBREITUNG DIESER LIZENZ FÜHRT NICHT ZU EINEM MANDATSVERHÄLTNIS DES EMPFÄNGERS MIT CREATIVE COMMONS. CREATIVE COMMONS ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR FÜR DIE ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN INFORMATIONEN UND LEHNT JEGLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AB, DIE AUS DEM GEBRAUCH DIESER INFORMATIONEN ERWACHSEN. DIESER AUSSCHLUSS VON GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG ERSTRECKT SICH AUCH AUF DIE PERSONEN, DIE AN DER ADAPTIERUNG DES VORLIEGENDEN LIZENZTEXTS ANS SCHWEIZERISCHE RECHT MITGEWIRKT HABEN. Lizenz Durch die Ausübung eines durch diese Lizenz gewährten Rechts an dem Lizenzgegenstand erklären Sie sich mit den Lizenzbedingungen rechtsverbindlich einverstanden. Soweit diese Lizenz als Vertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der Lizenzgeber die in der Lizenz genannten Rechte unentgeltlich und im Austausch dafür, dass Sie das Gebundensein an die Lizenzbedingungen akzeptieren. Der „Lizenzgeber“, d.h. die Person, welche den Lizenzgegenstand unter dieser Lizenz zur Verfügung stellt, und „Sie“, d.h. die natürliche oder juristische Person, welche die in dieser Lizenz im Abschnitt 3 genannten Nutzungen des Lizenzgegenstandes vornimmt und zuvor im Hinblick auf den Lizenzgegenstand nicht gegen die Bedingungen dieser Lizenz verstossen oder aber die ausdrückliche Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten Nutzungsrechte trotz eines vorherigen Verstosses auszuüben, vereinbaren mit dieser Creative Commons Public License („CCPL“ oder „Lizenz“) die Nutzungsbedingungen für den Lizenzgegenstand, im Einzelnen: 1. Definitionen „Lizenzgegenstand“ kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein oder eine durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistung. Eine „Sammlung“ im Sinne dieser Lizenz ist eine Zusammenstellung des Lizenzgegenstands mit anderen Werken oder sonstigen Elementen, unabhängig davon, ob an der Sammlung selbst aufgrund der Anordnung oder der Auswahl des Inhalts ein Urheberrecht entsteht. Als Sammlung gelten auch Datenbanken, unabhängig davon, ob an der Datenbank selbst aufgrund der Anordnung oder der Auswahl des Inhalts ein Urheberrecht entsteht. Die Aufnahme des Lizenzgegenstandes in eine Sammlung gilt nicht als Abwandlung des Lizenzgegenstandes. Eine „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz ist jede Veränderung des Lizenzgegenstandes, insbesondere eine Umgestaltung, Bearbeitung, Änderung, Anpassung oder Übersetzung, solange der Lizenzgegenstand in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt. Nicht als Abwandlung des Lizenzgegenstandes gilt seine Aufnahme in eine Sammlung. „Rechteinhaber“ ist der Urheber des Lizenzgegenstandes, der Inhaber verwandter Schutzrechte oder jede andere Person, die am Lizenzgegenstand Nutzungsrechte erlangt hat, welche die Einräumung von Nutzungsrechten oder die Weiterübertragung der Nutzungsrechte an Dritte erlauben. Ein „Werk“ ist eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter. Ein „verwandtes Schutzrecht“ ist ein Recht an einer kulturellen Leistung, welche nicht als Werk geschützt ist, wie etwa jene von ausübenden Künstlern, Herstellern von Ton- und Tonbildträgern oder Sendeunternehmen. „Öffentlich Wiedergeben“ ist das Vortragen des Lizenzgegenstandes direkt oder mit irgendwelchen Mitteln, das Aufführen, das Vorführen, das anderswo Wahrnehmbarmachen oder das Zugänglichmachen in der Weise, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben. „Vervielfältigen“ bedeutet, mittels beliebiger Verfahren vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigungsstücke des Lizenzgegenstandes herzustellen und umfasst auch den Vorgang der erstmaligen körperlichen Fixierungen des Lizenzgegenstandes und der Herstellung von Vervielfältigungen dieser Fixierungen sowie die Übertragung des Lizenzgegenstandes auf einen Bild- oder Tonträger oder auf ein anderes elektronisches Medium, gleich ob in digitaler oder analoger Form. „Verbreiten“ bedeutet, den Lizenzgegenstand oder Abwandlungen im Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Verkehr zu bringen. „Lizenzelemente“ sind die folgenden, vom Lizenzgeber ausgewählten und im Titel dieser Lizenz genannten Lizenzcharakteristika: „Namensnennung“, „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“. „Mit Creative Commons kompatible Lizenz“ bezeichnet eine Lizenz, die unter http://creativecommons.org/compatiblelicenses aufgelistet ist und die durch Creative Commons als grundsätzlich zur vorliegenden Lizenz äquivalent akzeptiert wurde, da zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Diese mit Creative Commons kompatible Lizenz enthält Bestimmungen, welche die gleichen Ziele verfolgen, die gleiche Bedeutung haben und die gleichen Wirkungen erzeugen wie die Lizenzelemente der vorliegenden Lizenz, und erlaubt ausdrücklich das Lizenzieren von ihr unterstellten Abwandlungen unter vorliegender Lizenz, unter einer anderen rechtsordnungsspezifisch angepassten Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen, wie sie die vorliegende Lizenz aufweist, oder unter der entsprechenden Creative-Commons-Unported-Lizenz. 2. Schranken des Urheberrechts Dieser Lizenzvertrag lässt sämtliche Befugnisse unberührt, die sich aufgrund der Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte des Rechteinhabers durch das Urheberrechtsgesetz (Eigengebrauch, Erschöpfungsgrundsatz etc.) oder durch andere Bestimmungen der anwendbaren Gesetzgebung ergeben. 3. Lizenzierung Unter den Bestimmungen dieser Lizenz räumt Ihnen der Lizenzgeber die Befugnis ein, den Lizenzgegenstand weltweit, lizenzgebührenfrei, nicht exklusiv und zeitlich unbeschränkt (d.h. für die Schutzdauer des Werks oder des verwandten Schutzrechts) wie folgt zu nutzen: den Lizenzgegenstand zu vervielfältigen, ihn in eine oder mehrere Sammlungen aufzunehmen und ihn im Rahmen der Sammlung zu vervielfältigen; den Lizenzgegenstand abzuwandeln, d.h. ihn zu bearbeiten oder in anderer Weise umzugestalten, einschliesslich Übersetzungen unter Nutzung jeglicher Art von Medien anzufertigen, sofern deutlich erkennbar gemacht wird, dass es sich um eine Abwandlung handelt; den Lizenzgegenstand oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden, weiterzusenden oder sonstwie wahrnehmbar zu machen, wobei sich diese Befugnisse auch auf den in eine Sammlung aufgenommenen Lizenzgegenstand erstrecken; den abgewandelten, d.h. bearbeiteten oder umgestalteten Lizenzgegenstand zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiederzugeben, durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden, weiterzusenden oder sonstwie wahrnehmbar zu machen. bezüglich Vergütung für die Nutzung des Lizenzgegenstandes gilt Folgendes: Unverzichtbare gesetzliche Vergütungsansprüche: Soweit unverzichtbare Vergütungsansprüche als Gegenleistung für gesetzliche Lizenzen vorgesehen oder Pauschalabgabensysteme (zum Beispiel für Leermedien) vorhanden sind, behält sich der Lizenzgeber das ausschliessliche Recht vor, die entsprechende Vergütung einzuziehen für jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie. Vergütung bei Zwangslizenzen: Sofern Zwangslizenzen ausserhalb dieser Lizenz vorgesehen sind und zustande kommen, verzichtet der Lizenzgeber für alle Fälle einer lizenzgerechten Nutzung des Schutzgegenstandes durch Sie auf jegliche Vergütung. Vergütung in sonstigen Fällen: Bezüglich lizenzgerechter Nutzung des Schutzgegenstandes durch Sie, die nicht unter die beiden vorherigen Abschnitte (i) und (ii) fällt, verzichtet der Lizenzgeber auf jegliche Vergütung, unabhängig davon, ob eine Einziehung der Vergütung durch ihn selbst oder nur durch eine Verwertungsgesellschaft möglich wäre. Die vorstehend genannten Befugnisse können für alle Nutzungsarten sowie in jedem Medium und Format ausgeübt werden, ob diese bereits bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden. Diese Befugnisse umfassen auch das Recht zu Änderungen, die technisch notwendig sind, um die Befugnisse in anderen Medien und Formaten auszuüben. 4. Bedingungen Die in Ziffer 3 eingeräumten Befugnisse unterliegen den folgenden Bedingungen: Bei jeder Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz müssen Sie eine Kopie dieser Lizenz mitgeben. Sie können hiervon absehen, wenn Sie an Stelle dieser Lizenz die jedermann zugängliche Fundstelle dieser Lizenz bekannt geben (Uniform Resource Identifier, URI). Sie müssen bei der Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz alle Hinweise auf diese Lizenz und auf ihre Klauseln betreffend Gewährleistungs- und Haftungsausschluss beibehalten. Sie dürfen keine Vereinbarungen treffen, welche die Bedingungen dieser Lizenz verschärfen oder die mit dieser Lizenz gewährten Rechte für einen Dritten einschränken. Sie dürfen für den Lizenzgegenstand keine Unterlizenz erteilen. Sie dürfen den Lizenzgegenstand nicht mit technischen Schutzmassnahmen versehen, die den Nutzer des Lizenzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können. Ziffer 4 Buchstabe a gilt auch, falls der Lizenzgegenstand Bestandteil einer Sammlung ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Sammlung als solche diesen Lizenzbestimmungen unterstellt werden muss. Wenn Sie den Lizenzgegenstand in eine Sammlung aufnehmen, müssen Sie auf Aufforderung des Urhebers oder jedes Lizenzgebers hin jeden Hinweis auf den Auffordernden soweit machbar und gewünscht aus der Sammlung entfernen; soweit Hinweise gestützt auf eine solche Aufforderung zu entfernen sind, entfallen die Pflichten gemäss Ziffer 4 Buchstabe b. Entsprechendes gilt bei Abwandlungen. Sie dürfen eine Abwandlung des Lizenzgegenstandes ausschliesslich unter den Bedingungen dieser Lizenz, einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen, einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US), der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz öffentlich wiedergeben oder verbreiten. Falls Sie die Abwandlung gemäss Abschnitt (v) unter einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz lizenzieren, müssen Sie deren Lizenzbestimmungen Folge leisten. Falls Sie die Abwandlungen unter einer der unter (i)-(iv) genannten Lizenzen („Verwendbare Lizenzen“) lizenzieren, müssen Sie deren Lizenzbestimmungen sowie folgenden Bestimmungen Folge leisten: Sie müssen stets eine Kopie der verwendbaren Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen, wenn Sie die Abwandlung verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen der verwendbaren Lizenz oder die durch sie gewährten Rechte beschränken. Bei jeder Abwandlung, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise auf die verwendbare Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Wenn Sie die Abwandlung verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf die Abwandlung) keine technischen Massnahmen ergreifen, die den Nutzer der Abwandlung in der Ausübung der ihm durch die verwendbare Lizenz gewährten Rechte behindern können. Dieser Abschnitt 4.a gilt auch für den Fall, dass die Abwandlung einen Bestandteil einer Sammlung bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass die Sammlung insgesamt der verwendbaren Lizenz unterstellt werden muss. Bei der Nutzung des Lizenzgegenstands oder einer Abwandlung davon, sei es isoliert oder als Teil einer Sammlung, müssen Sie die bestehenden Copyright-Vermerke vollständig beibehalten bzw. in einem Rahmen wiedergeben, der dem technischen Verfahren und dem Trägermedium der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessen ist, ausgenommen, es liegt eine Aufforderung zur Entfernung der Angaben gemäss Ziffer 4 Buchstabe a Absatz 3 vor. Insbesondere müssen Sie (i) den Namen (oder das Pseudonym) des Urhebers sowie den Namen von Dritten nennen, die ein Rechteinhaber in den Copyright-Vermerk aufgenommen hat. Ist Ihnen (ii) der Titel des Lizenzgegenstands bekannt, müssen Sie diesen angeben. Hat der Lizenzgeber (iii) eine Internetadresse angegeben (z.B. in Form des Uniform Resource Identifier, URI), welche Lizenzinformationen oder Copyright-Vermerke enthält, müssen Sie diese ebenfalls nennen, soweit dies mit angemessenem Aufwand durchführbar ist. Bei Abwandlungen müssen Sie (iv) einen mit Ziffer 3 Buchstabe b in Einklang stehenden Hinweis darauf anführen, in welcher Form der Lizenzgegenstand in die Abwandlung eingegangen ist (z. B. „Französische Übersetzung des … (Werk) durch … (Urheber)“ oder „Das Drehbuch beruht auf dem Werk des … (Urheber)“). Die gemäss dieser Ziffer 4 Buchstabe b vorgeschriebenen Hinweise können in jeder angemessenen Weise erfolgen. Bei Abwandlungen oder Sammlungen müssen solche Hinweise hinsichtlich Plazierung und Ausgestaltung mindestens ebenso auffällig und in vergleichbarer Weise ausgeführt werden, wie dies für die anderen Rechteinhaber erfolgte, sofern ein solcher Hinweis für alle beitragenden Lizenzgeber erscheint. Zur Klarstellung: Die gemäss dieser Ziffer 4 Buchstabe b vorgeschriebenen Hinweise dürfen ausschliesslich in der in diesem Abschnitt beschriebenen Weise und zum Zweck der Zurechnung des Werks zum Urheber, Lizenzgeber bzw. zu Dritten, die ein Urheber bzw. Lizenzgeber in den Copyright-Vermerk aufgenommen hat, verwendet werden. Bei der Nutzung des Lizenzgegenstandes dürfen Sie weder implizit noch explizit den Eindruck einer Unterstützung oder Billigung durch diese Personen oder den Eindruck einer sonstigen Verbindung zwischen Ihnen und diesen Personen erwecken, ohne zuvor eine separate schriftliche Einwilligung von den betroffenen Personen eingeholt zu haben. Ihre Befugnis, den Lizenzgegenstand zu nutzen, findet ihre gesetzliche Grenze in den (Urheber-) Persönlichkeitsrechten des Rechteinhabers, dessen berechtigte geistige und persönliche Interessen bzw. dessen Ansehen oder Ruf durch die Nutzung ohne eine zuvor eingeholte separate schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. 5. Keine Gewährleistung SOFERN VOM LIZENZGEBER NICHT SCHRIFTLICH ANDERS ANERKANNT, ÜBERNIMMT DER LIZENZGEBER KEINE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE ERTEILTEN BEFUGNISSE. 6. Haftungsausschluss ÜBER DIE IN ZIFFER 5 GENANNTE GEWÄHRLEISTUNG HINAUS HAFTET DER LIZENZGEBER NUR FÜR VORSATZ UND GROBE FAHRLÄSSIGKEIT. JEDE ANDERE HAFTUNG IST AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG. FÜR SEINE HILFSPERSONEN HAFTET DER LIZENZGEBER IN KEINEM FALL. DIESER HAFTUNGSAUSSCHLUSS GILT AUCH DANN, WENN SIE AUF DIE MÖGLICHKEIT EINER SCHÄDIGUNG HINGEWIESEN HABEN. 7. Beendigung Diese Lizenz und die darunter eingeräumten Befugnisse fallen ohne weiteres und mit sofortiger Wirkung dahin, wenn Sie die Bedingungen dieser Lizenz verletzen. Mit natürlichen oder juristischen Personen, die Abwandlungen des Lizenzgegenstandes oder diesen enthaltende Sammlungen unter den Bedingungen dieser Lizenz von Ihnen erhalten haben, bestehen nachträglich entstandene Lizenzbeziehungen jedoch solange weiter, wie die genannten Personen sich ihrerseits an sämtliche Lizenzbedingungen halten. Die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 bleiben ungeachtet der Beendigung dieser Lizenz verbindlich. Die mit dieser Lizenz eingeräumten Befugnisse werden zeitlich uneingeschränkt eingeräumt (freilich höchstens für die Dauer, für welche der Lizenzgegenstand nach dem anwendbaren Recht urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich geschützt ist). Der Lizenzgeber behält sich jedoch für einen beliebigen Zeitpunkt das Recht vor, den Lizenzgegenstand unter einer anderen Lizenz weiterzugeben oder die Verbreitung des Lizenzgegenstands ganz zu beenden. Der Lizenzwechsel wird jedoch nicht die Wirkung eines Widerrufs dieser Lizenz haben (oder jeder anderen Lizenzierung, die auf der Grundlage dieser Lizenz erfolgt oder erfolgen muss), vielmehr wird die Lizenz so lange weiter bestehen, als sie nicht nach Ziffer 7 Buchstabe a vorstehend beendigt wurde. 8. Verschiedenes Jedes Mal, wenn Sie den Lizenzgegenstand oder eine Sammlung gestützt auf Ziffer 3 dieser Lizenz nutzen, räumt der Lizenzgeber auch dem Empfänger eines allfälligen Vervielfältigungsstücks eine Lizenz am Lizenzgegenstand selber ein, und zwar zu denselben Bedingungen wie die Ihnen eingeräumte Lizenz. Jedes Mal, wenn Sie eine Abwandlung des Lizenzgegenstandes gestützt auf Ziffer 3 dieser Lizenz nutzen, räumt der Lizenzgeber auch dem Empfänger eine Lizenz am ursprünglichen Lizenzgegenstand an, und zwar zu denselben Bedingungen wie die Ihnen eingeräumte Lizenz. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Lizenz nach dem anwendbaren Recht als nicht durchsetzbar oder nichtig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Lizenz gültig und durchsetzbar und an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck am nächsten kommt. Keine Bestimmung dieser Lizenz gilt als wegbedungen und keine Verletzung als genehmigt, bevor nicht die durch die Wegbedingung oder Genehmigung belastete Partei die Wegbedingung oder Genehmigung in Schriftform und unterschriftlich bestätigt hat. Diese Lizenz enthält alle mit Blick auf den Lizenzgegenstand zwischen den Parteien massgeblichen Bestimmungen. Andere Vertrauenspositionen, Abreden oder Zusicherungen im Hinblick auf den Lizenzgegenstand bestehen nicht. Der Lizenzgeber ist durch keine zusätzliche Klausel gebunden, welche sich aus irgendwelchen Unterlagen von Ihnen ergibt. Diese Vereinbarung kann ohne vorherige Vereinbarung mit unterschriftlicher Bestätigung zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen nicht abgeändert werden. Creative Commons Hinweis Creative Commons ist nicht Partei dieses Lizenzvertrags und macht keinerlei Zusicherungen mit Blick auf den Lizenzgegenstand. Creative Commons haftet nicht für Ihnen entstandene Schäden aus der Verwendung des Lizenzgegenstands oder dieser Lizenz, aus welchem Rechtsgrund sie auch abgeleitet werden, sei es für direkten, indirekten Schaden oder für Folgeschaden. Ungeachtet des vorstehenden Satzes hat Creative Commons alle Rechte aus dieser Lizenz, sofern sie bezüglich eines Werks ausdrücklich selber als Lizenzgeberin unter dieser Lizenz auftritt. Ausser für den begrenzten Zweck, dem Publikum öffentlich bekannt zu machen, dass der Lizenzgegenstand unter der CCPL lizenziert ist, erlaubt Creative Commons den Parteien dieser Lizenz nicht, das Markenzeichen "Creative Commons" oder irgend ein anderes Markenzeichen oder Logo von Creative Commons ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von Creative Commons zu verwenden. Jegliche erlaubte Nutzung hat in Übereinstimmung mit den dannzumal gültigen Markenrichtlinien von Creative Commons zu stehen. Die Markenrichtlinien von Creative Commons sind auf ihrer Website abrufbar oder erhältlich auf Anfrage. Creative Commons kann unter http://creativecommons.org/ kontaktiert werden.